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Abstract: Zusammenfassung Über Jahrhunderte hinweg konnte die Jagd von den Jagdausübungsberechtigten zum sog. Jagdvergnügen, zum Zeitvertreib oder auch zum bloßen Beweis eigenen Geschicks gepflegt werden. Eines besonderen Grundes oder einer besonderen Rechtfertigung zur Tötung des Wildes bedurfte es nicht. Auch nach Einführung des das Tierleben schützenden 17 Nr. 1 TierSchG im Jahr 1972 war es verbreitete Auffassung, dass das Töten des Wildes als der Jagd immanent keines weiteren Grundes bedürfe oder aber ein solcher stets zu bejahen sei. Ob sich diese Sichtweise auch nach Aufnahme der Tiere in Art. 20a GG aufrechterhalten lässt und, falls nein, welche Konsequenzen hieraus für das Verhältnis von BJagdG und TierSchG sowie für die dogmatische Einordnung und die Auslegung des Merkmals “ohne vernünftigen Grund” zu ziehen sind, soll im Folgenden am Beispiel der Dachsjagd erläutert werden, da diese noch heute scheinbar häufig aus den eingangs genannten Motiven heraus erfolgt. PubDate: 2022-06-01
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Abstract: Zusammenfassung Mit Novellierung des Klimaschutzgesetzes (KSG) hat sich Deutschland ab 2045 zu Netto-Treibhausgasneutralität verpflichtet. Der Beitrag richtet den Blick auf die Emissionsstruktur des Zieljahres und damit auf die Frage, in welcher Höhe Restemissionen zugestanden werden sollen und mit welchen CO2-Entnahmeoptionen diese ausgeglichen werden können. Fest steht: Nur auf ein Minimum reduzierte THG-Emissionen können nachhaltig ausgeglichen werden. Die Reduktion geht der Entnahme damit vor. Inwieweit aber die Senkenausbauziele, die mit 3a KSG erstmals Eingang in die deutsche Klimaschutzarchitektur gefunden haben, dem verbleibenden Kompensationsbedarf Rechnung tragen, wird im Folgenden näher untersucht. PubDate: 2022-06-01
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Abstract: Zusammenfassung Als umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung beinhaltet die BImSchG-Genehmigung nicht nur eine Prüfung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben (6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), sondern auch die Prüfung, ob “andere öffentlich-rechtliche Vorschriften” dem Vorhaben nicht entgegenstehen (6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Darunter fallen u.a. die Vorschriften des Naturschutz- und Artenschutzrechts. Unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung verschafft der Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben hierzu, wie sie sich in erster Linie aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben. Eingegangen wird dabei auch auf Windkraftanlagen, da gerade für deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung naturschutz- und artenschutzrechtliche Vorgaben in der Regel von besonderer Bedeutung sind. PubDate: 2022-06-01
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Abstract: Zusammenfassung Nachdem in NuR (2022, Heft 2, S. 77ff.) und NuR (2022, Heft 5) die Reichweite des wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsvorbehalts und Fragen der Verfahrenswahl, die Planrechtfertigung sowie die zwingenden Versagungsgründe erörtert wurden, behandelt der abschließende dritte Teil des Beitrags die fachplanerische Abwägung sowie die Rechtswirkungen der wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung. PubDate: 2022-06-01
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Abstract: Zusammenfassung Im Koalitionsvertrag finden sich auch Aussagen zur Primär- und Sekundärrohstoffwirtschaft: Das BBergG soll reformiert, die Kreislaufwirtschaft gestärkt und ausgebaut werden. Während der erste Bereich eher national ausgerichtet ist, wird der zweite stark vom EU-Recht geprägt, auf dessen Fortentwicklung ebenfalls eingewirkt werden soll. PubDate: 2022-05-01
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Abstract: Zusammenfassung Im Jahr 1992 wurde von der Europäischen Gemeinschaft die FFH-Richtlinie beschlossen. Seither sind drei Jahrzehnte vergangen, gleichwohl gibt es bis heute Defizite bei der Anwendung der FFH-Richtlinie sowohl im Gebietsschutz als auch im Bereich des Artenschutzes. Zudem zeigen sich erhebliche Akzeptanzprobleme bei der Anwendung der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie und der Konkurrenz zu den Erneuerbaren Energien. Ziel der FFH-Richtlinie ist der Schutz und die Bewahrung des europäischen Naturerbes. Zusammen mit der bereits 1979 erlassenen Vogelschutzrichtlinie bildet die FFH-Richtlinie die Grundlage für das europäische Netzwerk Natura 2000, welches die Vogelschutzgebiete (Special Protected Areas, SPA) und die FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, GGB) zu einem kohärenten Schutzgebietsnetzwerk vereint. Das Netzwerk besteht europaweit derzeit aus knapp 27000 “Natura 2000-Schutzgebieten”, die ca. 17,5 % der Landfläche und 8 % der Meeresfläche der EU abdecken. PubDate: 2022-05-01
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Abstract: Zusammenfassung Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt ein Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Dieses hat im Rahmen eines bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahrens über eine bayerische Landschaftsschutzgebietsverordnung drei Fragen vorgelegt, anhand derer geklärt werden sollte, ob bei der Ausweisung von Schutzgebieten eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) besteht. Bisher wurde eine SUP weder beim Erlass noch bei der Änderung von Schutzgebietsverordnungen im Sinne der 23 bis 29 BNatSchG durchgeführt. Auch bei der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine SUP nicht durchgeführt worden. Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat am 22.2.2022 sein Urteil verkündet. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass die Verordnung ein Plan ist, dieser aber keinen Rahmen im Sinne der SUP-Richtlinie setzt. Hätte der Europäische Gerichtshof eine SUP-Pflicht bejaht, hätte dies grundlegende Auswirkungen auf die Wirksamkeit der nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie erlassenen Schutzgebietsverordnungen gehabt. Diese Rechtssache ist auch ein Beispiel dafür, wie ein Streit um die Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach dem UmwRG eine Bedeutung gewinnen kann, die weit über den konkreten Fall hinausreicht, und welche “Heilungsüberlegungen” zum Erhalt von Schutzgebietsverordnungen dies bei Prozessbeteiligten ausgelöst hat. PubDate: 2022-05-01
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Abstract: Zusammenfassung 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG beschränkt den jagdlichen Einsatz automatischer Waffen. Während Vollautomaten generell verboten sind, ist die Nutzung halbautomatischer Langwaffen zur Jagd unter der Voraussetzung gestattet, dass sich in der Waffe maximal drei Patronen befinden. Die Vorschrift geht u.a. auf das im Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) aus dem Jahr 1979 enthaltene Verbot des Einsatzes nicht selektiver Tötungsmethoden zurück. Bei genauerem Blick bestehen jedoch Zweifel an der Übereinstimmung des 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG mit den Vorgaben der Konvention und jenen der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Der Beitrag vergleicht die einschlägigen Vorschriften und zeigt – exemplarisch – anhand der jagdbaren Tierarten Gams-, Reh- und Rotwild auf, welche erheblichen Rechtsfolgen das Völker- und Europarecht auf die Jagdausübung durch staatliche Einrichtungen hat. PubDate: 2022-05-01